Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Für sämtliche mit der AWE abzuschließenden Verträge gelten ausschließlich deren Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt AWE nicht an, es sei denn, AWE hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von AWE gelten auch dann, wenn AWE in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Diese AGB gelten auch für schwebende und alsbaldige künftige Geschäfte, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, sofern nur die AGB der AWE bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren. Auf Nichtkaufleute findet dieser Absatz keine Anwendung.
    2. Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder dessen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen.
  2. Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme
    1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab dem inländischen Werk in Belgien und ab dem Werk in Tschechien unversichert frei Haus.
    2. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechter Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.
    3. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht AWE nach ihrer Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
  3. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Erfüllungsort
    1. Für AWE ist der Gerichtsstand Oudenaarde (Belgien). Auf das Vertragsverhältnis wird ausschließlich belgisches Recht angewendet. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen – auch bei Franko-Lieferungen – ist der Gerichtsstand Oudenaarde (Belgien). Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
  4. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Angebote von AWE erfolgen stets freibleibend.
    2. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. AWE ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei AWE anzunehmen.
    3. Die Annahme durch AWE kann durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der Auslieferung der bestellten Ware an den Kunden erklärt werden.
  5. Vertragsinhalte
    1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.
    2. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 3 Monate betragen.
    3. Eine Beratungspflicht von AWE wird nur dann begründet, wenn die Beratungsleistung schriftlich vereinbart wurde. Dabei beschränkt sich die Beratungsleistung ausschließlich auf Produkte, die von AWE hergestellt oder vertrieben werden. Eine Schadenersatzpflicht wegen etwaiger fehlerhafter Beratung ist nur bei schriftlicher Ratserteilung gegeben, wobei die Haftung von AWE entsprechend den Ausführungen unter „Sonstige Haftung“ (Ziffer IX.) beschränkt ist.
  6. Gefahrübergang, Lieferung und Unterbrechung der Lieferung
    1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder AWE noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
    2. Im Falle höherer Gewalt sowie sonstiger unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände, z. B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungs-schwierigkeiten, Witterungsbedingungen usw., die AWE nicht zu vertreten hat und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch um fünf Wochen. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferung bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.
    3. Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziffer 2. genannten Fällen nicht innerhalb der verlängerten Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.
    4. Schadenersatzansprüche sind in den Fällen von Ziffer 2. ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihrer Obliegenheit gemäß Ziffer 1. genügt hat. Im Übrigen gelten die weiteren Regelungen zu Schadenersatz/Sonstige Haftung (Ziffer IX.).
  7. Sach- und Rechtsmängel
    1. Der Kunde hat die Pflicht zur schriftlichen Rüge und zwar bei sichtbaren Mängeln binnen 8 Kalendertagen nach Empfang der Ware sowie bei verborgenen Mängeln binnen 8 Tagen nach Entdeckung. Mängel, die infolge angemessener Stichproben sofort entdeckt werden können, sind sichtbare Mängel im Sinne dieser Bestimmung. Ein rügepflichtiger Mangel liegt auch bei einer Abweichung der bestellten und der ausweislich des Lieferscheins tatsächlich gelieferten Menge vor.
    2. Eine Einstandspflicht von AWE entfällt,
      1. wenn AWE nicht die erforderlichen Überprüfungen der beanstandeten Ware oder des geltend gemachten Schadenfalls ermöglicht werden;
      2. wenn der Kunde nicht rechtzeitig seiner Rügepflicht nachkommt;
      3. bei erfolgtem Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Kunden.
    3. Unterlässt es der Käufer, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften vor dem Einbau oder Anbringung der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen, so verletzt er die im Handelsverkehr übliche Sorgfalt in erheblichem Maße (grobe Fahrlässigkeit).
    4. Die Erforderlichkeit von Aufwendungen für das Entfernen mangelhafter und den Einbau mangelfreier Ware ist vom Kunden darzulegen und zu beweisen. Hierzu sind die tatsächlich angefallenen Kosten der vernünftigerweise vorgenommenen Maßnahme in einer nachvollziehbaren Abrechnung nachzuweisen.
    5. Soweit die Kosten der Nacherfüllung nach den Einzelfallumständen unverhältnismäßig sind, darf der Verkäufer den Ersatz dieser Aufwendungen verweigern. Unverhältnismäßig sind die Kosten insbesondere dann, wenn die Kosten der Nacherfüllung im Vergleich mit dem Wert der Ware in mangelfreien Zustand oder im Vergleich mit der Bedeutung des Mangels in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die insgesamt erforderlichen Kosten der Nacherfüllung 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes übersteigen. Dies gilt nicht im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes. Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, so kann der Verkäufer den an den Käufer zu zahlenden Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken.
    6. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich zugesichert hat.
    7. Bei berechtigter Rüge offener Mängel hat der Käufer nach Wahl von AWE das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Kalendertagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht Ziffer IX. Anwendung findet.
    8. Im Falle eines versteckten Mangels hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht Ziffer IX. Anwendung findet.
  8. Schadenersatz, Sonstige Haftung
    1. AWE haftet auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von AWE.
    2. Bei einfacher, leichter Fahrlässigkeit haftet AWE nur
      1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
      2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von AWE jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit AWE einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
    4. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insbesondere haftet AWE nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
  9. Preise, Zahlung
    1. Die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preislisten von AWE werden Vertragsbestandteil, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Diese werden dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
    2. Erhöhen sich die Listenpreise von AWE und liegen zwischen Bestellung und Lieferung mehr als 4 Monate, sind abweichend von Ziffer 1. die zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Preislisten – abzüglich bereits vereinbarter Rabatte oder Skonti – maßgeblich.
    3. Zahlungen werden stets zur Begleichung der älteren fälligen Schuldposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
    4. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.
    5. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von AWE nicht bestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen steht dem Kunden nicht zu.
    6. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 12 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
    7. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist AWE zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    8. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, wie z. B. drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, kann AWE bei allen Lieferverträgen, die auf denselben rechtlichen Verhältnissen beruhen, die ihm obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12 Kalendertagen von diesen Lieferverträgen zurücktreten.
  10. Eigentumsvorbehalt
    1. An sämtlichen von AWE gelieferten Waren behält sich AWE das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung vor.
    2. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Kunden sind unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist AWE unverzüglich davon zu unterrichten.
    3. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend folgende Regelungen:
      1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der von AWE gelieferten Produkte entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei AWE als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt AWE Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte (einschließlich Umsatzsteuer) der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.
      2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von AWE gemäß vorstehender Ziffer 1. zur Sicherung an AWE ab. AWE nimmt hiermit die Abtretung an.
      3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben AWE ermächtigt. AWE verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen AWE gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann AWE verlangen, dass der Kunde AWE die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
      4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von AWE um mehr als 10 %, wird AWE auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach der Wahl seitens AWE freigeben.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AWE berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die dem Kunden zur Verfügung gestellte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf AWE diese Rechte nur geltend machen, wenn AWE dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat, es sei denn, dass eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    5. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentral regulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt AWE das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentral regulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
  11. Verjährungsfristen
    1. Ansprüche des Kunden aufgrund der Mangelhaftigkeit der Lieferung auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Verwendungsersatz verjähren in 1 Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Im Falle von Ersatzlieferungen und Nachbesserungen beginnt die Verjährungsfrist der Mängelansprüche nicht erneut und endet entsprechend der ursprünglichen Verjährungsfrist der Mängelansprüche.
    2. Soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist, sind die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts ausgeschlossen. Der Kunde kann in diesem Fall die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde. Im Falle des Rücktrittausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung ist AWE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Für sonstige Schadenersatzansprüche, die in den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von AWE nicht explizit geregelt sind, gelten die gesetzlichen Fristen.
  12. Datenschutz
    1. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung und des Belgischen Datenschutzgesetzes verarbeitet und soweit bei der Vertragsabwicklung notwendig an verbundene und beteiligte Unternehmen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen weiter gegeben.
  13. Salvatorische Klausel
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so treten an deren Stelle die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen bleibt davon unberührt.